Haftungsausschluß für Mietverträge

Generell muss vor Antritt einer Fahrt ein Haftungsausschluß für Mietverträge abgeschlossen werden. Ein Muster dieses Haftungsausschlusses finden Sie unter diesem Text.

Haftungsausschluss für Mietverträge

Zwischen dem  Bromischer Quad Shop, Jahnstrasse 31 A, 64753 Brombachtal

und IHR NAME (im folgenden Mieter genannt) wird folgender Mietvertrag geschlossen:

1. Miete

Der Mieter mietet hiermit ein Quad der Marke TGB Blade 325/550 mit dem amtlichen Kennzeichen ERB-XX-XX für die Zeit von DATUM bis DATUM mit z.B. 100 km Kilometerbegrenzung.

Für die Berechnung der gefahrenen Kilometer ist einzig der Tachostand des Fahrzeugs maßgeblich. Bei einem Versagen des Tachos oder bei Beschädigung der Plombierung ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist der Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrtstrecke von 500 km zu berechnen. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer oder die Verplombung vorsätzlich beschädigt. Dem Mieter bleibt unbenommen, eine geringere Fahrleistung nachzuweisen.

Der Mietpreis hierfür beträgt Mietpreis € incl. MwSt.

Der Mieter hat bei Anmietung eine Kaution in Höhe von 250,00 € und den Personalausweis zu hinterlegen. Die vereinbarte Miete ist zahlbar vor Übernahme des Fahrzeugs entweder durch Überweisung auf das Geschäftskonto (in der Regel) oder in bar.
Nimmt der Mieter das Fahrzeug trotz Reservierung zum vereinbarten Termin nicht ab, so kann der Vermieter pauschalisierten Schadenersatz bis zu 8 Tagen vor Termin von 50 Prozent, bis 4 Tage vorher 80 Prozent des angegebenen Mietpreises berechnen. Bei Absagen der Tour oder Miete bis zu 3 Tagen vorher und am gleichen Tag erfolgt keinerlei Rückerstattung (wegen Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich). Kostenfreie Stornierungen sind nur bei Schlechtwetterbedingungen (Sturm, Hagel, Schnee) und höherer Gewalt möglich. Dem Mieter bleibt nachgelassen, dem Vermieter nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

2. Pflichten des Mieters

Der Mieter hat seine Befähigung zum Führen des Mietfahrzeugs durch Vorlage seines gültigen Führerscheins nachzuweisen. Nur er ist berechtigt, das gemietete Fahrzeug zu führen. Eine Überlassung an Dritte ist untersagt.
Eine Kopie der Fahrerlaubnis wird zur Akte genommen.

Dem Mieter ist bewusst, dass das Fahrzeug nur im öffentlichen Straßenverkehr und nicht auf Feldwegen, forstwirtschaftlichen Wegen oder landwirtschaftlicher Fläche geführt werden darf. Er hat es während der Mietzeit sorgsam zu behandeln. Das Mietfahrzeug darf in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen abgestellt werden.
Der Mieter hat die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Er haftet für alle Verwarnungs-, Bußgelder und Strafen sowie die damit für den Vermieter verbundenen Kosten, die auf seiner Nutzung des Fahrzeugs beruhen.

3. Pflichten und Haftung des Vermieters

Der Vermieter übergibt das Fahrzeug in einwandfreiem, gereinigten, betriebs- und verkehrssicherem Zustand sowie mit unbeschädigten Plombierungen diverser Bauteile. Außerdem erhält der Mieter die KFZ-Zulassung Teil 1.
Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe des Fahrzeugs ausdrücklich im Mietvertrag beigefügten Zustandsprotokoll schriftlich festgehalten wurden.

Sollte der Mieter nach Übernahme des Fahrzeugs unbekannte Mängel am Fahrzeug feststellen, ist er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich darüber zu unterrichten.

Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, soweit der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für Personenschäden. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch die Haftung des Vermieters auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.

4. Haftung des Mieters für Schäden

Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die während der Mietzeit entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden in voller Höhe, es sei denn er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.
Für Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden haftet der Mieter bis zur vollen Höhe.
Für die Zeit der Wiederbeschaffung, bzw. Reparatur des Fahrzeuges ist als Mietausfall pro Tag eine Tagesgrundgebühr in Höhe von 20,00 € zu erstatten.
Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung
( z. B. „Burn-Outs“) ist der Mieter schadensersatzpflichtig.

Die Feststellung der Höhe eines entstandenen Schadens erfolgt durch Erstellung eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlags einer Fachwerkstatt.
Dieser wird dem Mieter übersandt. Stimmt der Mieter dem Inhalt dieses Kostenvoranschlags nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zugang zu, wird zur Schadensfeststellung ein vom Vermieter zu beauftragender vereidigter Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Der Nachweis, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt dem Mieter vorbehalten.

5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Bei jedem Schadenseintritt, gleich ob mit oder ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Bei Personenschäden ist zusätzlich die Polizei unverzüglich zu unterrichten.

Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter zu beauftragen.

Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann.

Der Mieter verpflichtet sich, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Unfallgegner ein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen vorzunehmen, welche den Versicherungsschutz gefährden könnten.

6. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gesetzlich Haftpflichtversichert. Eine Vollkaskoversicherung ist ausgeschlossen.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die er oder sein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat entsprechend dem vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz. Soweit eine Teil- oder Vollkaskoversicherung die Regulierung auf Grund von Umständen, welche der Mieter zu vertreten hat, zu Recht verweigert, haftet der Mieter auch insoweit.
Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

wenn der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe

• die Vertragspflichten gemäß Ziffer 4 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet,
• sich unerlaubt vom Unfallort entfernt,
• Schäden vorsätzlich oder groß fahrlässig herbeiführt,

7. Fahrzeugrückgabe

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin persönlich an den Vermieter oder dessen Beauftragten zurückzugeben.
Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, verpflichtet sich der Mieter, eine weitere Stunden- bzw. Tagesmiete als pauschale Entschädigung zu zahlen.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden aus der Mietzeitüberschreitung entstanden ist.
Bei Fahrzeugrückgabe wird ein Zustandsprotokoll gefertigt, in welchem etwaige Beschädigungen des Mietfahrzeugs aufzuführen sind.

8. Außerordentliches Kündigungsrecht

Beide Parteien sind zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, welche der jeweiligen Partei das Festhalten am Vertrag unzumutbar werden lässt.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere die schwerwiegende schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten.
Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietfahrzeug unverzüglich, auch vor Ablauf der Mietdauer, an den Vermieter zurückzugeben.

9. Persönliche Daten

Dier Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner persönlichen Daten einverstanden.
Diese werden nicht zu anderen Zwecken als zur Durchführung dieses Vertrags erforderlich an andere weitergegeben.

10. Schlussbestimmungen

Nebenabreden oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Bestimmung.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, statt der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Brombachtal, den DATUM

UNTERSCHRIFT MIETER UNTERSCHRIFT VERMIETER
Unterschrift Mieter Unterschrift Vermieter

Anlage: Zustandsprotokoll Auslieferung und Rückgabe